Schifffahrt & Internationales


Im internationalen Handels- und Rechtsverkehr besteht vielfach das Erfordernis notarieller Beglaubigungen, etwa zum Nachweis der Echtheit von Dokumenten oder der Identität der unterzeichnenden Personen. Oft müssen auch notarielle Existenz- und Vertretungsbescheinigungen für Gesellschaften erbracht werden. Notarielle Tätigkeitsfelder auf dem Gebiet der (internationalen) Schifffahrt sind neben der Beglaubigung oder Beurkundung von Schiffskaufverträgen und Schiffshypotheken insbesondere Handelsregisteranmeldungen für Schiffsgesellschaften.

Verwendung von Urkunden im Ausland und Verwendung ausländischer Urkunden im Inland

Sollen im Inland erstellte notarielle Urkunden im Ausland oder sollen im Ausland errichtete Urkunden im Inland verwendet werden, kann es erforderlich sein, dass die Echtheit der Urkunde bestätigt wird. Welche Anforderungen an den Echtheitsnachweis zu stellen sind, hängt von den beteiligten Staaten ab. Zwischen bestimmten Staaten bestehen bilaterale Abkommen über die Verwendung notarieller Urkunden ohne besondere Echtheitsnachweise. Für viele Staaten erfolgt der Echtheitsnachweis durch die Anbringung einer Apostille durch die zuständige Stelle. Für notarielle Urkunden wird die Apostille in Deutschland durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts erteilt. Sofern die beteiligten Staaten nicht besondere völkerrechtliche Abkommen über die Verwendung von Urkunden getroffen haben, erfolgt der Echtheitsnachweis in einem besonderen Legalisationsverfahren; in Deutschland ist für die dann erforderliche Endbeglaubigung das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.

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